Die Stadt Thun wies darauf hin, dass entscheidend sei, ob im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BewD1 das Schutzinteresse des Baudenkmals betroffen sei. Auf Ersuchen der Stadt Thun reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinem Bauvorhaben und letztlich ein Baugesuch ein. Während die Stadt Thun weitere Unterlagen forderte, zweifelte der Beschwerdeführer die Bewilligungspflicht an und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Zudem stellte er in Aussicht, dass er im Baubewilligungsverfahren den Schutzstatus der Liegenschaft überprüfen lassen möchte. Da der Beschwerdeführer die von ihr verlangten Unterlagen nicht einreichte, schrieb die Stadt Thun das Verfahren unter Auferlegung von Kosten von CHF 150.–