1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Thun Grundbuchblatt Nr. F.________, welche 1995 als erhaltenswertes Baudenkmal in das Bauinventar der Stadt Thun aufgenommen und 2018 zum schützenswerten K-Objekt aufgestuft wurde. Die Parzelle befindet sich in der Wohnzone W2. Am 2. Dezember 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Stadt Thun, ob bei seiner Liegenschaft der Ersatz der Fenster im Erdgeschoss sowie einer Tür bewilligungspflichtig sei. Die Stadt Thun wies darauf hin, dass entscheidend sei, ob im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BewD1 das Schutzinteresse des Baudenkmals betroffen sei.