Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2023/50 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 31. Januar 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramt Thun vom 25. Juli 2023 (eBau Nummer 2022-12149 / 103364; Kosten) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Thun Grundbuchblatt Nr. F.________, welche 1995 als erhaltenswertes Baudenkmal in das Bauinventar der Stadt Thun aufgenommen und 2018 zum schützenswerten K-Objekt aufgestuft wurde. Die Parzelle befindet sich in der Wohnzone W2. Am 2. Dezember 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Stadt Thun, ob bei seiner Liegenschaft der Ersatz der Fenster im Erdgeschoss sowie einer Tür bewilligungspflichtig sei. Die Stadt Thun wies darauf hin, dass entscheidend sei, ob im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BewD1 das Schutzinteresse des Baudenkmals betroffen sei. Auf Ersuchen der Stadt Thun reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinem Bauvorhaben und letztlich ein Baugesuch ein. Während die Stadt Thun weitere Unterlagen forderte, zweifelte der Beschwerdeführer die Bewilligungspflicht an und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Zudem stellte er in Aussicht, dass er im Baubewilligungsverfahren den Schutzstatus der Liegenschaft überprüfen lassen möchte. Da der Beschwerdeführer die von ihr verlangten Unterlagen nicht einreichte, schrieb die Stadt Thun das Verfahren unter Auferlegung von Kosten von CHF 150.– ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der BVD. Das Rechtsamt teilte den Parteien mit, aufgrund einer summarischen Einschätzung sei es der Ansicht, die Vorinstanz hätte die Angelegenheit im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD dem Regierungsstatthalteramt zum Entscheid über die Baubewilligungspflicht überweisen müssen, weshalb es die Aufhebung der 1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 1/5 BVD 120/2023/50 angefochtenen Verfügung und die Zustellung der Akten zum Entscheid ans Regierungsstatthalteramt beabsichtige. Das Rechtsamt wies zudem darauf hin, dass es sich dabei um ein kostenpflichtiges Verfahren handle und die Stadt Thun das Verfahren nach dem Entscheid wieder aufnehmen und die Kosten später neu verlegen würde. Der Beschwerdeführer teilte einzig mit, er halte vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. Die Stadt Thun beantragte, auf die Überweisung zu verzichten. Die BVD hob die angefochtene Abschreibungsverfügung auf und leitete das Verfahren zur Beurteilung der Bewilligungspflicht an das Regierungsstatthalteramt Thun weiter (Entscheid RA Nr. 110/2022/53 vom 7. Juli 2022). 2. Mit E-Mail vom 19. Dezember 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob er nun die dringend notwendige Sanierung der Fenster und Türen in Angriff nehmen könne und bat die Regierungsstatthalterin, das Bauinspektorat anzuweisen, die «Schutzstatusverschärfung» seiner Liegenschaft zu begründen. Nachdem das Regierungsstatthalteramt mitgeteilt hatte, es gehe davon aus, die Anfrage habe sich erledigt, antwortete der Beschwerdeführer, die Stadt Thun habe offenbar keinen Entscheid verlangt, er wäre aber trotzdem dankbar, wenn das Regierungsstatthalteramt ihm kurz bestätigen könnte, dass er den Fenster- und Türenersatz baubewilligungsfrei in Angriff nehmen könne. Das Regierungsstatthalteramt verlangte daraufhin weitere Unterlagen. Der Beschwerdeführer reichte die verlangten Unterlagen nicht vollständig ein und teilte mit, er wolle zuerst den Bericht der GEAK Plus Prüfung abwarten. Gleichzeitig verlangte er, dass die Beurteilung der Baubewilligungspflicht vorangetrieben und eine Begründung für die Einstufung der Liegenschaft bzw. eine Überprüfung der Richtigkeit des Inventars vorgenommen werden. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 ersuchte das Regierungsstatthalteramt die Kantonale Denkmalpflege (KDP) beim aktuellen Aktenstand um einen Fachbericht. Diese hielt fest, die Baubewilligungspflicht sei gegeben, und zwar unabhängig vom Schutzstatus und die Einstufungsüberprüfung könne erst im Baubewilligungsverfahren nach rechtskräftiger Beantwortung der Frage nach der Baubewilligungspflicht erfolgen. In der Folge hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und verlangte sinngemäss einen Entscheid über die Baubewilligungspflicht («Ich würde gerne noch dieses Jahr die Sanierung der undichten Fenster und Türen in Angriff nehmen, dazu müsste ich wissen, ob dies im Rahmen von Art. 1b Abs. 1 BauG2 nun machbar ist oder nicht»). Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 hielt das Regierungsstatthalteramt Thun fest, das geplante Vorhaben sei baubewilligungspflichtig und auferlegt dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.–. 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 23. August 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt, die «Kosten unter Erwägungen Ziffer 5 von CHF 600.– seien aufzuheben.» 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, zog die Akten RA Nr. 110/2022/53 bei, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsststatthalteramt beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde verzichtete auf eine Stellungnahme zur Kostenverlegung und hielt an ihren Stellungnahmen des Verfahrens RA Nr. 110/2022/53 fest. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/5 BVD 120/2023/50 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Das Regierungsstatthalteramt Thun hat nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD entschieden, dass der Ersatz von Türen und Fenstern auf der Parzelle Thun Grundbuchblatt Nr. F.________ baubewilligungspflichtig ist. Solche Entscheide unterliegen der Beschwerde nach Art. 49 BauG4 und können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. In der Begründung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zwar auch seinen Unmut zum Ausdruck, dass sein Vorhaben als baubewilligungspflichtig eingestuft wird. Gemäss den gestellten Rechtsbegehren sind ausdrücklich nur die Kosten angefochten. Streitgegenstand ist daher nur die Auferlegung der Kosten von CHF 600.–. b) Behördenmitglieder treten nach Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG5 in den Ausstand, wenn sie in der Sache befangen sein könnten. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein einer Befangenheit begründen können.6 Der Direktor der BVD ist neuerdings mit dem Beschwerdeführer persönlich bekannt. Er ist daher im vorliegenden Verfahren in den Ausstand getreten. Gemäss Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 662/2018 vom 6. Juni 2018 ist Herr Regierungspräsident Philippe Müller sein Stellvertreter. 2. Gebühren der Feststellungsverfügung a) Das Regierungsstatthalteramt hat dem Beschwerdeführer in der Verfügung über die Baubewilligungspflicht eine Gebühr für seinen Aufwand von CHF 500.– sowie die Kosten für den Fachbericht der KDP von CHF 100.– auferlegt. b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Stadt Thun hätte gemäss dem Entscheid der BVD einen Entscheid über die Bewilligungspflicht erwirken müssen. Er macht sinngemäss geltend, diesfalls hätte er keine Kosten übernehmen müssen. Er selber habe beim Regierungsstatthalteramt keinen anfechtbaren Entscheid verlangt, die Regierungsstatthalterin hätte ihm auch einfach mit JA oder NEIN antworten können, als er sie gebeten habe, ihm zu bestätigen, dass für den Ersatz der Fenster und Türen baubewilligungsfrei möglich seien. c) Das Regierungsstatthalteramt führte in seiner Stellungnahme zu den Kosten auf, der vom Beschwerdeführer generierte Aufwand liege weit über dem üblichen Aufwand für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht eines Vorhabens. Angesichts dessen würden die erhobenen Gebühren von CHF 500.– bei einem Gebührenrahmen von CHF 400.– bis CHF 1000.– sehr moderat erscheinen. Dass der Beschwerdeführer die Kosten einschliesslich der Gebühr für den Fachbericht der KDP zu tragen habe, ergebe sich bereits aus dem Verursacherprinzip. d) Wer Aufwand verursacht, hat diesen zu bezahlen. So hält das Baubewilligungsdekret ausdrücklich fest, dass die Baugesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Im ersten Teil des Baubewilligungsverfahrens stellte der Beschwerdeführer die Baubewilligungspflicht in Frage und verlangte diesbezüglich von der Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun ausdrücklich einen anfechtbaren Entscheid. Nachdem der Beschwerdeführer die Abschreibungsverfügung 4 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 49 N. 2a 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Lucie von Büren, in Kommentar zum bernischen VPRG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 7 und 24 3/5 BVD 120/2023/50 angefochten hatte, erwog das Rechtsamt daher in einer summarischen Einschätzung, die Vorinstanz hätte die Angelegenheit im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD dem Regierungsstatthalteramt zum Entscheid über die Baubewilligungspflicht überweisen müssen, weshalb es die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zustellung der Akten zum Entscheid ans Regierungsstatthalteramt beabsichtige. Das Rechtsamt wies zudem darauf hin, dass es sich dabei um ein kostenpflichtiges Verfahren handle und die Stadt Thun das Verfahren nach dem Entscheid wieder aufnehmen und die Kosten später neu verlegen würde. Der Beschwerdeführer teilte einzig mit, er halte vollumfänglich an seiner Beschwerde fest und wehrte sich nicht gegen das in Aussicht gestellte Vorgehen. Die BVD entschied daraufhin im Verfahren RA Nr. 110/2022/53, die Abschreibungsverfügung aufzuheben und das Verfahren dem Regierungsstatthalteramt zum (kostenpflichtigen) Entscheid über die Baubewilligungspflicht zu überweisen. Nach dem Entscheid der BVD nahm der Beschwerdeführer von sich aus Kontakt mit dem Regierungsstatthalteramt auf und verlangte mehrfach eine Antwort in Bezug auf die Bewilligungspflicht. Das Regierungsstatthalteramt erteilte diese richtigerweise in 7 Verfügungsform. Mit diesem Vorgehen verursachte der Beschwerdeführer Kosten, die er übernehmen muss. Aufgrund des Verfahrens vor der BVD hatte er keine Veranlassung, davon auszugehen, das Verfahren sei (für ihn) kostenlos. Zur Information ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten auch dann angefallen wären, wenn die Stadt Thun die Sache unverzüglich an das Regierungsstatthalteramt zum Entscheid über die Baubewilligungspflicht überwiesen hätte. Auch dann wären die Kosten durch den Beschwerdeführer zu tragen gewesen. e) Die Gebühren für die Regierungsstatthalterämter werden im Anhang 9 zur GebV8 festgelegt. Für Entscheide über die Zuständigkeit bzw. die Baubewilligungspflicht gemäss Art. 48 BewD betragen diese zwischen 400 und 1000 Taxpunkten (Ziff. 5.7 des Anhangs 9 zur GebV). Der Wert des Taxpunktes beträgt einen Franken. Der Betrag der Gebühr in Franken ergibt sich durch Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.9 Der geforderte Betrag von CHF 500.00 ist tief und erscheint auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip, das die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes darstellt,10 gerechtfertigt. Für Fach- und Amtsberichte in den Bereichen Archäologie und Denkmalpflege mit einem Aufwand von weniger als ½ Arbeitstag beträgt der Tarifrahmen 100 bis 500 Taxpunkte (vgl. Anhang 7 der GebV, Gebührentarif der Bildungs- und Kulturdirektion, Ziffer. 5.4 und 5.5). Beim für den Bericht der kantonalen Denkmalpflege in Rechnung gestellte Betrag von CHF 100.– handelt es sich um das in der Gebührenverordnung vorgesehene Minimum und erscheint daher auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip als angemessen. f) Der Beschwerdeführer dringt folglich mit seinen Rügen nicht durch. Die Beschwerde wird abgewiesen und die im angefochtenen Entscheid festgesetzten Gebühren werden bestätigt. 7 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VPRG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 6 8 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 9 Art. 4 Abs. 1-3 GebV 10 BGE 126 I 180 E. 3a/bb 4/5 BVD 120/2023/50 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 25. Juli 2023 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Thun, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion i.V. des Direktors Philippe Müller Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 5/5