BSG 168.811) 16 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 7/8 BVD 120/2023/4 3. a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von CHF 2455.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Der Beschwerdeführer 3 hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von CHF 2455.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung