2. Die Verfahrenskosten von CHF 1200.– werden einerseits den Beschwerdeführenden 1 und 2 und andererseits dem Beschwerdeführer 3 je zur Hälfte, ausmachend je CHF 600.–, zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 15 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV;