Daher erscheint ein Honorar von CHF 4500.– als angemessen. Insgesamt belaufen sich die Parteikosten der Beschwerdegegnerin somit auf CHF 4910.70 (Honorar CHF 4500.–, Auslagen CHF 59.60, Mehrwertsteuer CHF 351.10). Davon haben einerseits die Beschwerdeführenden 1 und 2 und andererseits der Beschwerdeführer 3 je die Hälfte, ausmachend je CHF 2455.35, zu tragen, wobei die Beschwerdeführenden 1 und 2 für die ihnen auferlegten Kosten solidarisch für den gesamten Betrag haften. III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Kirchlindach vom 20. Dezember 2022 wird bestätigt.