Dementsprechend werden die Pauschalen auf zwei Drittel, d.h. auf je CHF 600.– reduziert. Insgesamt betragen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten somit CHF 1200.–. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden und sie haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Somit haben einerseits die Beschwerdeführenden 1 und 2 und andererseits der Beschwerdeführer 3 Verfahrenskosten in der Höhe von je CHF 600.– zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haften für die ihnen auferlegten Kosten solidarisch für den gesamten Betrag.