Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte und dies wird auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Ob die für die Baugrubensicherung verwendeten Nägel und Anker möglicherweise in fremde Parzellen reichen, spielt für die Frage der Sicherheit keine Rolle. Folglich erweisen sich die beiden Beschwerden als unbegründet. Es besteht kein Anlass für ein baupolizeiliches Einschreiten, weder in Form einer Baueinstellung noch in Form einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Daher werden die Beschwerden abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt. 3. Kosten