e) Bleibt zu prüfen, ob ein Einschreiten der Baupolizeibehörde gestützt auf Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Ordnung, die von einer unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonstwie ordnungswidrigen Baute oder Anlage ausgeht, angezeigt ist. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Sicherheit aufgrund einer ungenügenden Baugrubensicherung nicht gewährleistet wäre und dadurch Personen oder Sachen gefährdet würden (vgl. Art. 21 Abs. 1 BauG). Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte und dies wird auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht.