Mit Blick auf die rechtskräftige Baubewilligung vom 12. Mai 2022 ist eine allenfalls fehlende Zustimmung der Beschwerdeführenden als betroffene Grundeigentümerschaft somit unerheblich, der Verwaltungsaufwand für die Prüfung des Baugesuchs ist ohnehin bereits angefallen und das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Baugesuchs kann nicht nachträglich dahinfallen. Da bereits eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, könnte diese nur unter den Voraussetzungen von Art. 43 BauG widerrufen werden. Da es sich beim Zustimmungserfordernis lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, vermag eine Verletzung dieses Erfordernisses von vornherein keinen Widerrufsgrund zu begründen.