Diese Zustimmung ist aber keine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung und ihr Fehlen führt nicht zum Bauabschlag. Beim Zustimmungserfordernis der Grundeigentümerschaft handelt es sich nur um eine Ordnungsvorschrift, die unnötigen Verwaltungsaufwand verhindern will. Die Vorschrift will nur vermeiden, dass sich die Baubewilligungsbehörden mit Vorhaben befassen müssen, die aus zivilrechtlichen Gründen nie verwirklicht werden können, weil die Grundeigentümerschaft ihnen nicht zustimmt. Insbesondere bezweckt die Vorschrift nicht, umstrittene private Rechte, die dem Bauvorhaben entgegenstehen könnten, abschliessend im Baubewilligungsverfahren statt im Zivilverfahren zu überprüfen.