Zwar wurde gemäss Darstellung der Beschwerdeführenden für die Nägel und Anker der Baugrubensicherung ohne ihre Zustimmung ihr Grundeigentum beansprucht (was von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Tiefe, in der sich die Nägel und Anker im Untergrund der beiden Nachbarparzellen Nrn. 1490 und 1491 befinden, bestritten wird). Gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD ist das Baugesuch bei Bauten auf fremdem Grund neben der Bauherrschaft auch von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen. Diese Zustimmung ist aber keine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung und ihr Fehlen führt nicht zum Bauabschlag.