Das Baurecht beschränkt sich deshalb darauf, die Bauherrschaft auf die – bereits gestützt auf das Privatrecht und das Strafrecht geltenden – Regeln der Baukunde zu verweisen. Die Baugrubensicherung muss daher grundsätzlich nicht im Baubewilligungsverfahren im Detail geklärt werden. Dass die Regeln der Baukunde eingehalten werden müssen, gilt auch ohne ausdrücklich Auflage in der Baubewilligung. Die Beschwerdegegnerin hatte im vorliegenden Fall folglich die nach den Umständen sich aufdrängenden Sicherheitsvorkehrungen als unmittelbar anwendbare Verhaltensvorschriften ohne weiteres zu beachten.