b) Im vorliegenden Fall liegt grundsätzlich eine Baubewilligung vor. Mit Gesamtentscheid vom 12. Mai 2022 wurde der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung für den Neubau einer Wohnüberbauung mit 23 Einheiten und Einstellhalle erteilt. Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung des bewilligten Vorhabens (Art. 38 Abs. 1 BewD8). Zur Ausführung des Neubaus einer Wohnüberbauung mit 23 Einheiten und Einstellhalle ist der Aushub einer Baugrube erforderlich. Die Baubewilligung vom 12. Mai 2022 umfasst folglich auch die für die Realisierung des Bauvorhabens erforderliche Baugrube, für den Aushub der Baugrube ist keine zusätzliche Baubewilligung erforderlich.