Voraussetzung für eine Baueinstellung gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG ist somit, dass ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt wird oder bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet werden. Als Überschreitung einer Baubewilligung gilt jede Abweichung vom bewilligten Bauprojekt, die ihrerseits bewilligungsbedürftig wäre. Bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens zu beachten sind insbesondere die Vorschriften «Hygiene und Unfallverhütung auf Bauplätzen» gemäss Art. 70 bis 84 BauV6.7