a) Die Beschwerdeführenden beantragen zunächst eine Baueinstellung gestützt auf Art. 46 Abs. 1 BauG. Entweder sei die Gemeinde im Rahmen einer Rückweisung von der BVD anzuweisen, eine solche Baueinstellung zu verfügen, oder eventualiter sei eine solche Baueinstellung direkt von der BVD zu verfügen. Weiter beantragen sie eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes i.S.v. Art. 45 Abs. 1 (richtig: Abs. 2) Bst. b BauG, auch dies entweder mit einer Rückweisung an die Gemeinde oder eventualiter direkt durch die BVD.