c) Die Gemeinde bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2, weil sich diese nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt habe. Da die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund der nachgewiesenen Legitimation des Beschwerdeführers 1 ohnehin geprüft werden muss, braucht diese Frage nicht geklärt zu werden, zumal sich die Beschwerdeführerin 2 als unmittelbar betroffene Nachbarin auch dann am 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Vorakten pag. 12 ff. und 17 ff.