Dass es sich gemäss der Beschwerdegegnerin um eine privatrechtliche Angelegenheit handelt, vermag daran nichts zu ändern, diese Frage ist im Rahmen der materiellen Prüfung, ob ein baupolizeilicher Handlungsbedarf besteht oder nicht, zu beantworten. Analoges gilt für die Annahme der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführenden fehle es am schutzwürdigen Interesse, weil kein unrechtmässiger Zustand vorliege. Auch diese Frage ist nicht im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen, sondern im Rahmen der materiellen Prüfung zu beantworten. Schliesslich ist auch das Motiv der Beschwerdeführenden für ihre Beschwerdeführung unerheblich.