Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführenden hätten bisher gar nie baupolizeiliche Massnahmen verlangt, ist somit falsch. Mit der Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach kein baupolizeilicher Handlungsbedarf bestehe, wurde dem Begehren der Beschwerdeführenden um baupolizeiliches Einschreiten nicht entsprochen. Sie sind daher formell und materiell beschwert und folglich zur Beschwerde befugt. Dass es sich gemäss der Beschwerdegegnerin um eine privatrechtliche Angelegenheit handelt, vermag daran nichts zu ändern, diese Frage ist im Rahmen der materiellen Prüfung, ob ein baupolizeilicher Handlungsbedarf besteht oder nicht, zu beantworten.