Die Parzellen der Beschwerdeführenden liegen in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bauparzelle. Die Beschwerdeführenden konnten sich somit als Anzeigende am vorinstanzlichen Baupolizeiverfahren als Partei beteiligen. Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden ein baupolizeiliches Einschreiten verlangt haben, insbesondere haben sie mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 einen Baustopp verlangt.4 Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführenden hätten bisher gar nie baupolizeiliche Massnahmen verlangt, ist somit falsch.