Die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie seien mit ihrem Antrag auf baupolizeiliche Massnahmen vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen, sei falsch, sie hätten bisher gar nie baupolizeiliche Massnahmen verlangt. Tatsächlich gehe es den Beschwerdeführenden nur um eine Entschädigung, die öffentlich-rechtlichen Gründe für die Beschwerde seien nur vorgeschoben. Am schutzwürdigen Interesse fehle es den Beschwerdeführenden unter anderem, weil die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht erfüllt seien, weil es an einem unrechtmässigen Zustand fehle.