b) Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden, ihnen fehle es sowohl an der Beschwer als auch am schutzwürdigen Interesse. Nicht beschwert seien sie, weil die Verfügung nur festhalte, was ohnehin klar sei, nämlich, dass es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit handle. Folglich würden den Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung keine Rechte entzogen oder Pflichten auferlegt. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie seien mit ihrem Antrag auf baupolizeiliche Massnahmen vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen, sei falsch, sie hätten bisher gar nie baupolizeiliche Massnahmen verlangt.