4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerde-antwort vom 17. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gemeinde Kirchlindach beantragt in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2023, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf diese beiden Eingaben der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Kirchlindach reagierten die Beschwerdeführenden mit einer Stellungnahme vom 25. April 2023.