1. Die Verfügung der Baupolizeibehörde der Einwohnergemeinde Kirchlindach vom 20. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr.: 2646) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Sache an die Baupolizeibehörde der Einwohnergemeinde Kirchlindach zurückzuweisen und es sei diese anzuweisen, die Beschwerdegegnerin umgehend i.S.v. Art. 46 Abs. 1 BauG aufzufordern, sämtliche Arbeiten betreffend das Bauvorhaben «Wohnüberbauung mit 23 Einheiten an der L.________strasse in B.________» umgehend einzustellen. Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei i.S.v.