eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Ein solcher Ersatz wird nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung ausgesprochen. Er ist auf aufwendige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligten Privatpersonen durch erheblichen persönlichen Aufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen haben.21 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerschaft hat daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid