b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Keine der Parteien war anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (siehe Art. 104 Abs. 1 VRPG).