Sie gelten daher als zu zwei Dritteln unterliegend und haben folglich CHF 600.– an Verfahrenskosten zu tragen. Die Beschwerdegegnerschaft hat sich hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenverlegung, die von den Beschwerdeführenden nur am Rande gerügt wurde, weder geäussert noch einen Antrag gestellt. Die Beschwerdegegnerschaft ist daher hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenverlegung nicht als unterliegend zu betrachten. Folglich trägt der Kanton die restlichen Verfahrenskosten von CHF 300.–.