Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Gemeinde Sumiswald können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (siehe Art. 108 Abs. 2 VRPG). Im vorliegenden Fall unterliegen die Beschwerdeführenden in der Hauptsache, obsiegen jedoch hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenverlegung. Sie gelten daher als zu zwei Dritteln unterliegend und haben folglich CHF 600.– an Verfahrenskosten zu tragen.