e) Zum selben Ergebnis käme man im Übrigen auch, wenn man nur auf die Verfügung abstellen würde, aus der sich wie erläutert nicht ausreichend klar ergibt, wem die Gemeinde die Kosten auferlegen wollte. Mangels Klarheit der Kostenverfügung müsste diese aufgehoben werden. 4. Kosten des Beschwerdeverfahrens a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV20). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf CHF 900.– festgelegt.