Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden hinsichtlich ihrer baupolizeilichen Anzeige vom 24. Juni 2023 keine Mutwilligkeit unterstellt, eine solche ist auch nicht erkennbar. Die Gemeinde Sumiswald kann ihre Gebühren daher nicht den Beschwerdeführenden auferlegen. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Da die Gemeinde Sumiswald die Beschwerdegegnerschaft offenbar nicht als Verursacherin betrachtet hat, was unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar ist, können auch dieser keine Gebühren auferlegt werden. Ziff. 3.4 der angefochtenen Verfügung wird daher ersatzlos gestrichen.