Für «baupolizeiliche Massnahmen: Verfahrensinstruktion, Verfügungen (z.B. Wiederherstellung)» erhebt die Gemeinde Sumiswald eine Aufwandgebühr (Anhang Ziff. 5.12.1 Gebührenreglement16 und Art. 1 Ziff. 5.12.1 Gebührenverordnung17). Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht (Art. 6 Gebührenreglement). Ob die Gemeinde Sumiswald damit auch für das Nichteröffnen eines Baupolizeiverfahrens über eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verfahrenskosten verfügt, kann mit Blick auf die folgenden Ausführungen offenbleiben.