Das Argument der Beschwerdeführenden, die Gemeinde sei gesetzlich verpflichtet zu verfügen, lasse im Übrigen nicht den Schluss zu, dass entsprechende Verwaltungsaufwände unentgeltlich zu erfolgen hätten. Für den Erlass baupolizeilicher Verfügungen erhebe die Gemeinde gemäss Gebührenreglement und Gebührenverordnung Gebühren. c) Das VRPG enthält keine allgemeine Regel über die Kostenverlegung im Verwaltungsverfahren. Wer die Kosten zu tragen hat, bestimmt sich nach dem Verursacherprinzip und dem einschlägigen Sacherlass.12