Somit ergibt sich aus der Verfügung nicht, wer der Verfügungsadressat ist. Dass dieser als Verursacher der baupolizeilichen Massnahmen bezeichnet wird, macht die Sache noch unklarer. Die Gemeinde hat mit der angefochtenen Verfügung auf die Eröffnung eines Baupolizeiverfahrens verzichtet und folglich keine baupolizeilichen Massnahmen verfügt. Damit existiert auch kein Verursacher von baupolizeilichen Massnahmen. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich somit nicht, wem die Gemeinde die Kosten auferlegen wollte.