b) Die Gemeinde Sumiswald hat in der angefochtenen Verfügung die Verfahrenskosten auf CHF 252.80 festgelegt und diese «dem Verfügungsadressaten als Verursacher der baupolizeilichen Massnahmen auferlegt». Diese Kostenverfügung ist unklar. Im Rubrum der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdegegnerschaft als «Angezeigte» und die Beschwerdeführenden als «Anzeiger» aufgeführt, diesen Parteien wurde die Verfügung gemäss Ziff. 3.6 denn auch eröffnet.