Dass die Gemeinde Sumiswald unter diesen Umständen auf die Eröffnung eines Baupolizeiverfahrens verzichtet hat, ist folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Kosten der angefochtenen Verfügung a) Die Beschwerdeführenden werfen in ihrer Beschwerde die Frage auf, ob die Gemeinde dazu berechtigt sei, für eine Verfügung, zu deren Ausstellung sie bei einer baupolizeilichen Anzeige gesetzlich verpflichtet sei, eine Rechnung für Verfahrenskosten zu stellen.