Im GBR 2022 findet sich keine Bestimmung mehr, die auf die Bau- und Pflanzvorschriften des EG ZGB verweisen würde. Somit übernimmt das GBR 2022 diese Bestimmungen nicht zu öffentlichrechtlichen Vorschriften der Gemeinde. f) Der von den Beschwerdeführenden angezeigte Sachverhalt betrifft somit keine öffentlichrechtlichen Vorschriften, sondern lediglich privatrechtliche Vorschriften. Ein solcher Sachverhalt ist nicht im Rahmen eines Baupolizeiverfahrens zu beurteilen (vgl. Art. 2 und Art. 45 Abs. 2 BauG), dafür muss der Zivilrechtsweg beschritten werden.11 Dies gilt sowohl nach altem GBR 2008 als auch nach neuem GBR 2022, so dass offenbleiben kann, welches Recht zur Anwendung kommt.