dass zivilrechtlich auch noch die erwähnten Vorschriften des EG ZGB zu beachten sind. Manchmal wird aber mit dem Verweis die Übernahme aller oder einzelner dieser Vorschriften als öffent- lich-rechtliche Vorschriften der Gemeinde beabsichtigt. Solches sollte, um Missverständnisse zu vermeiden, klar und eindeutig deklariert werden (wie z.B. der Wortlaut von Art. 3 NBRD7), da nur mit Zurückhaltung auf eine solche Übernahme geschlossen werden darf.8 Nicht jeder in einem kommunalen Baureglement enthaltene Verweis auf die nachbarrechtlichen Bestimmungen von Art. 79 ff. EG ZGB bedeutet, dass diese damit zu öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften werden.