Erreichen die Sträucher einer als Einfriedung gepflanzten Hecke später eine Höhe von über 1.2 m, dürfte bei Art. 9 Abs. 5 GBR 2008 ein zurückschneiden auf die je nach Grenzabstand zulässige Höhe im Vordergrund stehen. Ein solches Zurückschneiden wird von den Beschwerdeführenden nicht gefordert, was verdeutlicht, dass hier nicht Art. 9 Abs. 5 GBR 2008 einschlägig ist. e) Die Gemeinden verweisen in ihren Baureglementen oft auf die privatrechtlichen Abstandsvorschriften der Art. 79 ff. EG ZGB. Manchmal geschieht dies lediglich im Sinne eines Hinweises,