EG ZGB für Bäume und Sträucher, auf die in Art. 2 Abs. 2 GBR 2008 verwiesen wird. Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 GBR 2008 kann bei neu gepflanzten Ziersträuchern einer als Einfriedung gepflanzten Hecke, die noch nicht höher als 1.2 m sind, nur der minimale Abstand von 0.5 m verlangt werden (vgl. Art. 9 Abs. 5 Skizze b GBR 2008 und Art. 79k EG ZGB). Dass dieser minimale Pflanzabstand vorliegend nicht eingehalten wäre, wird von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Erreichen die Sträucher einer als Einfriedung gepflanzten Hecke später eine Höhe von über 1.2 m, dürfte bei Art. 9 Abs. 5 GBR 2008 ein zurückschneiden auf die je nach Grenzabstand zulässige Höhe im Vordergrund stehen.