Somit ist hier Art. 2 Abs. 2 GBR 2008 einschlägig. Dies zeigt sich auch daran, dass die Beschwerdeführenden die Einhaltung von Abstandsvorschriften für die gepflanzten Zierbüsche und Hochstämme verlangen, wobei in ihrer Beschwerde die Rede von 3 m und 5 m und in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2024 von 5 m ist. Dabei handelt es sich um die Abstände aus Art. 79l EG ZGB für Bäume und Sträucher, auf die in Art. 2 Abs. 2 GBR 2008 verwiesen wird.