d) Aus den vorhandenen Unterlagen (insbesondere der Darstellung der Beschwerdeführenden und den von ihnen eingereichten Fotos) ist zu schliessen, dass vorliegend die Pflanzung von mehreren Einzelgewächsen («Zierbüsche und Hochstämme») zur Diskussion steht. Auf eine solche Pflanzung von verschiedenartigen Einzelgewächsen ist Art. 2 Abs. 2 GBR 2008 anwendbar. Dass diese Einzelgewächse möglicherweise mit der Zeit zusammen faktisch eine mehr oder weniger durchgehende Hecke bilden werden, spielt dabei keine Rolle, zumal sie auch dann nicht als eine Einfriedung, vergleichbar z.B. mit einer Mauer oder einem Zaun, wahrgenommen werden dürften.