b) Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Ansicht, im Baureglement aus dem Jahr 2008 sei in Art. 2 das Pflanzen von Zierbäumen, Zierbüschen und Obstbäumen geregelt und in Art. 9 Ziff. 3 seien Grünhecken geregelt. Zum Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerschaft im Jahr 2022 begonnen habe, an der Grundstücksgrenze Zierbüsche und Hochstämme zusammenhängend als Naturhecke zu pflanzen, habe noch das alte Baureglement 2008 gegolten. Das neue Baureglement sei am 21. April 2022 von der Gemeindeversammlung genehmigt worden und befinde sich nach wie vor in Genehmigung beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR).