a) Die Gemeinde Sumiswald hat ihre angefochtene Verfügung damit begründet, dass kein Sachverhalt vorliege, der im Rahmen eines Baupolizeiverfahrens zu beurteilen sei. Das von den Beschwerdeführenden angestrebte Baupolizeiverfahren diene der Durchsetzung öffentlich-recht- licher Bauvorschriften. Die nachbarrechtlichen Bestimmungen betreffend Pflanzabständen in den Art. 79 ff. EG ZGB5, die die Beschwerdeführenden hier verletzt sehen würden, seien zivilrechtlicher Natur. Der Vorbehalt dieser Bestimmungen in Art. 2 des Gemeindebaureglements mache diese nicht zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Baupolizeiverfahren durchzusetzen wären.