Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG4). Mit der angefochtenen Verfügung, mit der auf die Eröffnung eines Baupolizeiverfahrens verzichtet wurde, wurde dem Begehren der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht entsprochen. Sie sind daher formell und materiell beschwert und folglich zur Beschwerde befugt.