a) Angefochten ist eine Verfügung, mit der auf die Eröffnung eines Baupolizeiverfahrens verzichtet wird. Damit handelt es sich um eine verfahrensabschliessende Baupolizeiverfügung. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Im Baupolizeiverfahren kommt den Anzeigern im Verfahren Parteistellung zu, wenn sie als Nachbarn durch die baurechtswidrigen Verhältnisse betroffen sind (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Die Beschwerdeführenden, an deren Grundstücksgrenze die umstrittene Bepflanzung steht, sind