3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerschaft nahm zwar in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. August 2023 ablehnend zur Beschwerde Stellung, stellte jedoch keinen Antrag. Sie macht zudem für den entstandenen Aufwand eine Forderung von CHF 350.– gegenüber den Beschwerdeführenden geltend. Die Gemeinde Sumiswald beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2023 (eingegangen bei der BVD am 11. Oktober 2023) die Abweisung der Beschwerde.