1/9 BVD 120/2023/49 Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 teilte die Gemeinde den Beschwerdeführenden mit, der baupolizeilichen Anzeige könne nicht nachgegangen werden, und sie verwiesen die Beschwerdeführenden zur Durchsetzung ihres Anliegens auf den Zivilrechtsweg. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 verlangten die Beschwerdeführenden von der Gemeinde eine anfechtbare Verfügung.