1. Am 24. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführenden bei der Gemeinde Sumiswald eine baupolizeiliche Anzeige ein. Sie machen darin geltend, die Beschwerdegegnerschaft habe im Jahr 2022 damit begonnen, an der Grundstücksgrenze Zierbüsche und Hochstämme zu pflanzen. Diese Bepflanzung entspreche weder dem alten noch dem neuen Gemeindebaureglement und auch nicht dem ZGB1. Daher werde die Gemeinde aufgefordert, den rechtmässigen Zustand wiederherstellen zu lassen. Gleichzeitig stellten die Beschwerdeführenden den Antrag, als Partei am baupolizeilichen Verfahren beteiligt zu werden. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210)