3. a) Der Beschwerdeführerin 1 werden Verfahrenskosten von CHF 266.65 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. b) Der Beschwerdeführerin 2 werden Verfahrenskosten von CHF 266.65 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. a) Die Gemeinde Niederbipp hat der Beschwerdeführerin 1 Parteikosten im Betrag von CHF 1360.85 zu ersetzen. 30 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: . 31 BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6.