«1. Die Umnutzung der Liegenschaften L.________strasse 1 und 1b, 4704 N.________, auf der Parzelle Niederbipp 2 (N.________) Grundbuchblatt Nr. K.________ in eine Kollektivunterkunft für eine Belegung von mehr als 60 Personen wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verboten (Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG).» Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Niederbipp vom 18. Juli 2023 bestätigt. Insofern werden die Beschwerden abgewiesen. 2. Die Verfahren betreffend die Anträge der Beschwerdeführenden um Erlass einer vorsorglichen Massnahme werden als gegenstandslos abgeschrieben.